d. h. wahr, sind die Urteile und Aussagen nur dann, wenn der Grund der Verknüpfung von Subjekt und Prädikat dem vorstellenden Ich zugestellt, auf dieses zurückgegeben wird. Der Grund ist nur solcher Grund als die ratio, d. h. als die Rechenschaft, die über etwas vor dem Menschen als dem urteilenden Ich und für dieses abgelegt wird. Die Rechenschaft ist nur Rechenschaft als abgelegte. Darum ist die ratio in sich ratio reddenda; der Grund ist als solcher der zurückzugebende Grund. Erst durch den auf das Ich zurück- und ihm eigens zugestellten Grund der Vorstellungsverknüpfung kommt das Vorgestellte so zum Stehen, daß es als Gegenstand, d. h. als Objekt für das vorstellende Subjekt sichergestellt ist.
Aber der zugestellte Grund leistet solches. zum-Stehen-Bringen der Gegenstände nur dann, wenn er in zureichender Weise eine ausreichende Rechenschaft für die Sicherstellung der Gegenstände gibt. Der zuzustellende Grund muß eine ratio sufficiens sein.
Leibniz schreibt einmal über den Satz vom Grund folgendes: (principium rationis) quod dicere soleo nihil existere nisi cuius reddi potest ratio existentiae sufficiens. Das Prinzip des Grundes, »das ich (in der Form) zu sagen pflege: nichts existiert, dafür der Grund seiner Existenz nicht als der zureichende zugestellt werden kann«. Der Grund, der in jedem Urteil über einen Gegenstand seine unerläßliche Zustellung beansprucht, verlangt zugleich, daß er als Grund zureiche, d. h. als Rechenschaft vollständig genüge. Wofür? Dafür, daß er einen Gegenstand im Ganzen seines Standes nach jeder Hinsicht für jedermann, d. h. voll zum Stehen bringe. Erst die Vollständigkeit der zu-zustellenden Gründe, die perfectio, gewährleistet, daß etwas für das menschliche Vorstellen als Gegenstand im wörtlichen Sinne »fest«-gestellt, in seinem Stand gesichert ist. Die Vollständigkeit der Rechenschaft, die Perfektion verbürgt erst, daß jedes Vorstellen jederzeit und überall auf den Gegenstand und mit ihm rechnen kann.
Nichts ist ohne Grund. Der Satz sagt jetzt: Jegliches gilt dann