85

§ 6. Die kategoriale Anschauung

sprechenden Entdeckung der Phänomenologie, der Charakteristik des Apriori. Wir betrachten die kategorialen Akte nach drei Hinsichten: erstens im Hinblick auf ihren fundierten Charakter; zweitens im Hinblick auf ihren Charakter als gebende Akte, d. h. sie sind Anschauungen, sie geben Gegenständlichkeit; und drittens hinsichtlich der Art und Weise, wie in ihnen die Gegenständlichkeit der schlichten Akte mitgegeben ist.

c) Akte der Synthesis

Im schlichten Wahrnehmen eines Seienden ist zunächst dieses wahrgenommene Seiende selbst einfältig da. Diese Einfältigkeit besagt, die in ihr beschlossenen realen Teile und Momente sind unabgehoben. Sofern sie aber in der Einheit des ganzen schlicht erfaßten Gegenstandes präsent sind, sind sie zugleich abhebbar. Diese Abhebung vollzieht sich in neuen eigenen Akten der Explikation. Die schlichte Hebung z. B. des q, des >gelb< im wahrgenommenen Stuhl, im S, d. h. im Ganzen der einheitlich wahrgenommenen Sache, diese schlichte Herausfassung der Farbigkeit als einer bestimmten Eigenschaft am Stuhl macht erst das q, das >gelb<, als Moment gegenwärtig, welches vordem m der schlichten Wahrnehmung des Dinges nicht präsent war. Die Hebung des q als in S seiend, beschließt aber zugleich die Hebung des S als eines Ganzen in sich, das das q in sich enthält. Hebung des q als Teil des Ganzen und Hebung des Ganzen, das q als Teil in sich enthält, ist ein und derselbe Akt der Hebung des S als eines Ganzen; mehr noch, diese Hebung des q als in S befindlich hebt im Grunde diesen Bezug von q und S; d. h. das Gelb-sein des Stuhles, die vordem ungegliederte Sache wird jetzt durch die Gliederung hindurch, welche Gliederung wir als Sachverhalt bezeichnen, sichtbar. Obwohl aber diese Hebung des Sachverhaltes sich auf die wahrgenommene Sache gründet, kann nicht gesagt werden, der Sachverhalt selbst, der aus der Sache herausgehobene Bestand sei realer Teil der Sache, ein reales Stück. Das Gelb-sein des

GA 20