Scheinbar nur so, daß er diese These auf unmögliche Folgerungen hinaustreibt. Doch damit wäre die Aufklärung der Sache nicht gefördert. Der Form nach genommen, sieht es so aus; aber recht besehen, dringt gerade diese kritische Auseinandersetzung auf die Herausarbeitung bestimmter zentraler Phänomene. Damit wird zugleich die positive Erörterung vorbereitet. Wir teilen daher das Ganze in zwei Stadien; der Schnitt verläuft bei 1047 a 20. Das erste Stadium spricht eine Reihe von Argumenten durch. Das erste haben wir uns auseinandergelegt: Das ἔχειν einer δύναμις ist gebunden an ein Aneignen, das μὴ ἔχειν an ein Weggeben; wobei bloßes Aufhören im Vollzug nicht schon ein Nicht-mehr-haben des Vermögens ist, entsprechend Anfangen im Vollzug nicht gleich Allererst-aneignen. Vermögend sein heißt nach Aristoteles: δύναμιν ἔχειν; nach den Megarikern dagegen: ἐνέργεῖν. Also verschiedene Antworten auf die Frage nach der Wirklichkeit des Vermögens. Das bringt uns auf die Frage: Liegt beiderseits eine verschiedene Auffassung von Wirklichkeit überhaupt vor, oder ist die Auffassung dieser dieselbe und nur die Deutung der Wirklichkeit des Vermögens verschieden? Wir sahen: Die Megariker und Aristoteles sind einig in der Auffassung von Wirklichkeit überhaupt. Beide verstehen sie als Anwesenheit; οὐσία als xagovuia oder, 'im Blick auf das Frühere: Hergestelltheit. Ja von hier aus wird die megarische Antwort erst begreiflich; sie ist gut griechisch. Und doch — warum ist diese Lösung nach Auffassung des Aristoteles nicht ausreichend? Weshalb bringt er eine andere?
§ 19. In-der-Übung-sein als Wirklichkeit des Vermögens.
Die Phänomene Ausübung und Aufhören
Am Ende ist eben Anwesenheit verschieden je nach dem Charakter des Seienden, das da anwesend sein soll. Nun handelt es sich vollends um ein Seiendes, das dem ἔργον und seiner