solches in zwei verschiedenen, aber zusammengehörigen Hinsichten; einheitlich also betreffen diese Bestimmungen das Seyn des Seienden. Wir hörten bereits: Das ursprüngliche Wesen des Seyns ist Wollen. Die genannte Unterscheidung muß demnach, wenn anders sie die Wesensbestimmtheit des Seyns angeben soll; im Wesen des Wollens beschlossen liegen. Durch eine hinreichend ursprüngliche Zergliederung des Wesens des Wollens müssen wir daher auf diese Unterscheidung stoßen. Schelling selbst freilich geht diesen Weg der Wesenszergliederung nicht, weder hier noch sonst im Verlauf der Abhandlung. Deren Aufgabe verlangt auch einen anderen Weg. Wir werden -gemäß der Hauptabsicht unserer Auslegung -im Folgenden eine solche Zergliederung durchführen. Schelling jedoch beginnt mit einer »Erläuterung« (358), d. h. er zeigt diesen Unterschied auf am Seienden selbst, nicht an beliebigem, sondern an dem Seienden, das in der bisherigen Betrachtung immer schon im Blick stand: das Seiende im Ganzen, gesehen nach seiner Grundgliederung: Gott und die Dinge im weitesten Sinne des Abhängigen, »des Geschaffenen« (»Kreatürlichen«). Freilich kann diese Aufzeigung nicht von der Art sein, wie wir an den Weinreben das Vorhandensein der Reblaus nachweisen. Wenn wir eine so geartete Aufweisung, sei es stillschweigend, sei es ausdrücklich, als Maßstab für Schellings Vorgehen ansetzen, dann wird sogleich alles willkürlich und nicht überzeugend erscheinen. Allein, wir müssen bedenken, weder Gott noch das Weltganze sind »Dinge« im gewöhnlichen Sinne. Wir können dieses Seiende nie so vor uns bringen wie einzelne »Fälle«, durch die wir eine Krankheit »demonstrieren«, oder wie einzelne »Exemplare« von Vögeln, durch die wir den Gattungsbegriff »der Vogel« anschaulich belegen. Die »Erläuterung« der Unterscheidung von »Grund und Existenz« in Rücksicht auf Gott und das Geschöpfliche muß einen anderen Charakter haben. Schellings Vorgehen ist nicht so willkürlich, wie es zunächst den Anschein hat. Er weiß klar um seine Ausgangsstellung und seinen Weg. Wie weit diese berechtigt sind und wie überhaupt über diese