Darin liegt zugleich: Die so geartete Besinnung auf die Wissenschaft ist noch die philosophisch einzig mögliche, gesetzt, daß die Philosophie schon im Übergang zum Anderen Anfang sich bewegt. Jede Art von wissenschaftstheoretischer (transzendentaler) Grundlegung ist ebenso unmöglich geworden wie eine »Sinngebung«, die der vorhandenen und somit in ihrem Wesensbestand nicht änderbaren Wissenschaft und ihrem Betrieb eine völkisch-politische oder sonstweiche anthropologische Zwecksetzung zuweist. Diese »Grundlegungen« sind unmöglich geworden, weil sie notwendig »die Wissenschaft« voraussetzen und dann nur mit einem »Grund« (der keiner ist) und einem Sinn (dem die Besinnung fehlt) versehen. Dadurch wird »die Wissenschaft« und somit die von ihr betriebene Verfestigung der Seinsverlassenheit nur erst recht endgültig gemacht und jedes Fragen nach der Wahrheit des Seyns (alle Philosophie) als unnötig und ohne Not getan aus dem Bereich des Handelns ausgeschieden. Aber gerade diese Hintanhaltung der Möglichkeit (der inneren) jeder Besinnung des Denkens als Denken des Seyns wird, weil sie ihres eigenen Treibens unkundig ist, dazu gedrängt, nun erst recht mit den wahllos aufgegriffenen Denkformen und Denkmitteln und Denkbezirken der bisherigen Metaphysik ein »weltanschauliches« Gebräu anzurühren und die vergangene Philosophie zu verbessern und in all dem sich »umstürzlerisch« zu gebärden, bei welchem »Umsturz« (der einer Aufrichtung aller Gemeinplätze gleichkommt) lediglich die unüberbietbare Ehrfurchtslosigkeit gegen die großen Denker »revolutionär« genannt zu werden verdient. Ehrfurcht ist ja ein Anderes als Belobigung und Geltenlassen für »seine« Zeit, falls man sich auf dergleichen berufen sollte.
Die Besinnung auf »die Wissenschaft«, die in einer Folge von Leitsätzen festgehalten sei, muß einmal diesen Namen aus der geschichtlichen Unbestimmtheit der beliebigen Gleichsetzung mit ἐπιστήμη, scientia, science herauslösen und ihn auf das neuzeitliche Wesen der Wissenschaft festlegen. Zugleich muß die in der Wissenschaft sich festsetzende Abartung des Scheines