etwas bietet zum Haben, welches Dargebotene es nur bieten kann, insofern es ihm selbst von ihm selbst her schon zu Gebot steht. Das Anwesende bietet das ihm selbst Gehörende an. Anwesend bringt es sich selber an und bei. Damit weisen wir auf einen Grundzug im »Anwesen«, den wir beobachten müssen, damit sich uns das in den griechischen Wörtern ὄν, οὐσία, οὕσιον Genannte nicht in die leere und fade Bestimmung einer »Anwesenheit überhaupt« auflöst. Außerdem wird jetzt erst noch ein Anderes deutlich. Über der Verdeutlichung des bisher noch undeutlich und vielfältig gemeinten »Seienden« als des »Anwesenden« vergaßen wir nämlich, zu fragen, was denn hier nun »Wesen« bedeutet. An-wesen besagt: an-bringen. »Bringen« bedeutet: zu-und ankommen lassen. Wie aber bringt das Seiende selber, der Berg, der Baum, das Roß, der Mensch, der Gott sich an, so daß es, angebracht, anwest, »nur« anwest und so dem »Sein« genügt und dessen nicht bedarf, noch zu »wirken« oder gar durch Wirkung erst sich als »seiend« zu bewähren?
Das Sichanbringen geschieht als Erscheinen im Sinne jenes Scheinens, das wir kennen, wenn wir schlicht darauf achten, daß und wie die Sonne aufgeht und scheint. Die Sonne ist im Sonnenschein, sie ist dieser selbst, und er ist »die Sonne«. Scheinen ist Aufgehen des reinen Scheinens, worin das Aufgehende erscheinen läßt. Scheinen ist Leuchten, Glänzen, so zwar, daß in seinem Glanze anderes erglänzt, vor dessen »glänzendem« Erscheinen jenes, den Glanz erst bringende Scheinen seltsam zurücktritt, ohne doch zu verschwinden. Das Anwesende als das Angebrachte ist die Bracht, die Pracht: das Glänzende — im Glanz sich Darbietende.45 Das Anwesende ist das je Angekommene, Angebrachte, das als dieses in der Pracht, im Glanz seines Aussehens steht und deshalb und nur deshalb zu einem »Ansehen« gelangen und dann in solchem stehen, solches aber auch verlieren kann. περιούσιον ist das, was über das Seiende als das Anwesende, als das Angebrachte hinausgeht. Was nicht »angebracht« ist, kann besagen: was nicht
45 Anm. d. Hg.: Vgl. Anhang I, S. 289 und Anhang II, Nr 39.