Dank (3. Fassung)
Gelassen gehören der rufenden Eignis,
rufend den Weg vor die Ortschaft
des fügsamen Denkens
gegen sich selber:
verhaltnes Ver-Hältnis.
Armselig verwahrt ein Geringes
ungesprochen Vermächtnis:
sagen:
τῆς Ἀληθείης εὐκυκλέος ἀτρεμὲς ἤτορ
nennen die Lichtung:
entbergen das Walten des Vorenthalts
alter Befugnis
aus währendem An-Fang
»Ortschaft« meint die Zusammengehörigkeit der Bestimmungen des »Seins«, das jedoch, in die Eignis zurückgebracht, die Zugehörigkeit des Menschen zu diesem – in der Weise des Brauches – einschließt. (vgl. »Topologie des Seyns« in »Aus der Erfahrung des Denkens« 1947, S. 23 [GA Bd. 13, S. 84] und »Wegmarken«, S. 240 [GA Bd. 9, S. 412])
»verhaltnes Ver-Hältnis« ist aus den vorangehenden Zeilen zu verstehen: »Gelassen gehören«, d. h. an sich haltend warten auf den Zuspruch.
*